Einleitung

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen dem Lieferanten des Hüttenmaterials, der Gesellschaft Alcometal GmbH (im Folgenden nur „Lieferant“), und den Kunden (im Folgenden nur „Kunde“) bei der Lieferung des Hüttenmaterials (im Folgenden nur „Waren“).
  2. Diese Geschäftsbedingungen bilden den untrennbaren Bestandteil jedes Handelsvertrags und sind im Internet frei zugänglich: www.alcometal.cz. Die Vertragsparteien können die einzelnen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen ändern oder ausschließen, und zwar ausschließlich mittels einer schriftlichen Vereinbarung.

Hüttenmaterialbestellung

  1. Die Waren werden aufgrund der schriftlichen Bestellung (auch per E-Mail) des Lieferanten bestellt.
  2. Nach der Annahme der Bestellung des Kunden sendet der Lieferant dem Kunden die vom Lieferanten unterschriebene Bestätigung der Annahme der Bestellung (im Folgenden nur „Bestätigung der Annahme der Bestellung“).
  3. Der Kunde stellt bis 3 (in Worten: drei) Arbeitstage von der Bestätigung der Annahme der Bestellung  dem Lieferanten mittels einer berechtigten Person die unterschriebene Bestätigung der Annahme der Bestellung zu. Falls dem Lieferanten die Bestätigung der Annahme der Bestellung später zugestellt wird, ist der Lieferant berechtigt die Lieferfrist zu regeln, wobei eine spätere Lieferung dieser Waren aus diesem Grund für keinen Verzug des Lieferanten gehalten wird.

Entstehung der Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden

  1. Der Kaufvertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden entsteht erst in dem Moment, wenn es zur Zustellung der seitens des Kunden unterschriebenen Bestätigung der Annahme der Bestellung dem Lieferanten kommt (im Folgenden wird auch die beidseitig unterschriebene Bestätigung der Annahme der Bestellung als „Kaufvertrag“ bezeichnet).
  2. Der Kaufvertrag wird von beiden Vertragsparteien für abgeschlossen auch unter den Umständen gehalten, wenn die Bestätigung der Annahme der Bestellung seitens des Kunden und des Lieferanten der anderen Vertragspartei per Fax oder als eingescannte Kopie der E-Mail beigefügte Kopie zugestellt wird, der Lieferant ist jedoch berechtigt sich in dem Kaufvertrag die Zustellung des von dem Kunden unterschriebenen Originals des Kaufvertrags vorzubehalten.

Warenpreis

  1. Der Warenpreis geht von dem Angebot des Lieferanten aus und wird in dem Kaufvertrag vereinbart.
  2. Wenn es nach der Absendung der Bestätigung der Annahme der Bestellung seitens des Lieferanten zur Veränderung der Bedingungen kommt, z.B. bei dem Kaufpreis, bei der Lieferfrist, usw., informiert der Lieferant über diese Tatsachen unverzüglich den Kunden und beide Vertragsparteien vereinbaren neu die Bedingungen, unter den der Kaufvertrag abgeschlossen wird.

Wareneigenschaften

Die gelieferten Waren entsprechen in der Zeit der Lieferung die allgemeinen technischen Forderungen an jeden spezifischen Produkttyp (im Folgenden nur „Normen“). Die Bezeichnung der Warenqualität und den Typ der Material- und Maßnorm, der in dem Kaufvertrag angeführt wird, halten die beiden Vertragsparteien für verbindlich. Wenn der Kunde die Waren in der Nationalnorm bestellt und diese in den entscheidenden Parametern mit der internationalen Norm in Einklang nicht ist, kann der Lieferant die Waren auch in der entsprechenden internationalen Norm liefern.

Lieferbedingungen

  1. Die Lieferbedingungen, deren Deutung, Risikoübergang, usw. sich nach den Regeln INCOTERMS 2011 richten.
  2. Der Lieferant kann die Waren auch vor der vereinbarten Lieferfrist liefern oder kann die Lieferung in einige Teillieferungen teilen.
  3. Der Lieferant kann in dem Kaufvertrag die Menge der bestellten Waren mit Bezugnahme auf den Charakter und die Form der Waren anpassen, in der es hergestellt wird (z.B. nach den gewöhnlichen Metern, Kilogrammen, auf ganze Pakete, nach der Anzahl der Produktionslängen usw. abrunden). Es ist zu vermuten, dass sich eine so durchgeführte Anpassung der Menge bis +/- 10% aus der Gesamtmenge für eine Position bewegt, in anderen Fällen lassen sich die beiden Vertragsparteien absegnen. Fall die flachen Produkte in berechneten Gewichten geliefert werden, ist für die Berechnung der Koeffizient genutzt, den die entsprechende Norm, eventuell der Hersteller des konkreten Hüttenprodukts vorschreibt.
  4. Die Toleranz der Menge der gelieferten Waren gegenüber der bestätigten Menge beträgt +/- 10%.
  5. Wenn der Kunde ablehnt grundlos die bestellten und bestätigten Waren zu übernehmen, kann der Lieferant von dem Vertrag zurückzutreten und zugleich kann er die Bezahlung der Vertragsstrafe fordern:
    • Bei gewöhnlichen Waren, die vom Lager geliefert werden, 20 % vom Kaufpreis der abgelehnten Waren.
    • Bei spezifischen Waren, die von der Produktion oder dem Servicezentrum geliefert werden, 50 % z vom Kaufpreis der abgelehnten Waren.
  6. Die spezifischen Waren werden gewöhnlich durch selbstständige Klausel in dem Kaufvertrag bezeichnet.

Reklamation

  1. Der Kunde macht die Reklamation schriftlich geltend, und zwar die Mengen- und offensichtlichen Fehler bis 10 Tage von der Warenlieferung, die versteckten Fehler bis 10 Tage von der Feststellung, spätestens aber bis 6 Monate von dem Übergang der Schadensgefahr auf die Waren. Die Prolongierung dieser Frist können die Vertragsparteien nur in schriftlicher Form vereinbaren.
  2. Die Reklamation enthält die Bezeichnung der reklamierten Waren und die Anzahl der defekten Stücke, die Identifikation der Lieferung, daraus die Waren kommen (Nummer des Lieferscheins, der Rechnung), Beschreibung des Defekts, Vorschlag der Reklamationslösung. Der Kunde weist nach, dass die Lieferung der reklamierten Waren von dem Lieferanten, also von der Gesellschaft Alcometal GmbH kommt.
  3. Der Kunde reklamiert nur die Eigenschaften der Waren, die durch den Kaufvertrag, die Qualitäts- oder Maßnorm, eventuell durch diese Geschäftsbedingungen in der Zeit der Lieferung garantiert sind. Für keinen Grund für die Reklamation halten die Vertragsparteien, wenn der Kunde feststellt, dass die Waren zu dem Zweck nicht geeignet sind, dazu es angeschafft wurde.
  4. Die Reklamation der offensichtlichen und versteckten Fehler wird unter der Teilnahme eines verantwortlichen Arbeiters des Lieferanten und des Kunden beurteilt. Wenn diese zur Übereinstimmung bezüglich der Reklamationsberechtigung nicht kommen, vereinbaren sie die Durchführung des Gutachtens der reklamierten Waren von einer dritten Person, gewöhnlich einer akkreditierten Prüfstelle. Die Prüfungen werden auf den Proben durchgeführt, dabei es nachweisbar ist, dass sie aus der reklamierten Lieferung sind, diese Tatsache geht auch von dem angeschafften Probeprotokoll aus.
  5. Die fehlerhaften Waren werden dem Lieferanten an die vereinbarte Stelle zurückgegeben, und zwar unabhängig von der Lieferung der Ersatzwaren, oder von der Bezahlung des Kaufpreises. Wenn der Vertrag durch die Ersatzwaren erfüllt wird, vergeht von der Lieferung dieser Ersatzwaren eine neue Reklamationsfrist.

Höhere Gewalt

Die Vertragsparteien entsprechen für keinen Verzug bei der Erfüllung der Verpflichtung in dem Fall, dass die Nichterfüllung wegen des Ereignisses oder der Tatsache verursacht wird, die außerhalb ihrer gehörigen Pflege eingetreten ist, dazu gehört zum Beispiel ein Krieg, Feuer, Arbeitsstreite einschließlich der von dem Teilnehmer an dem Kaufpreis initiierten Arbeitsstreite, Handelsstreite im Fall der Nichtverleihung der Lizenz, usw. Ein solcher Verzug verursacht keine Vertragsverletzung und die Frist der Erfüllung der Verpflichtung wird um die Zeit verlängert, wenn die Erfüllung unmöglich gemacht ist. Wenn der Verzug mehr als 3 Monate dauert, ist jede der Vertragsparteien berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten und zwar im Umfang der bisher dem Kunden nicht gelieferten Warenmenge.

Warenbesitz und Übergang der Schadensgefahr

  1. Das Eigentumsrecht übergeht auf den Kunden im Moment der vollen Bezahlung des Warenkaufpreises. Der Lieferant behält sich das Recht vor im Fall der Nichtbezahlung die Waren zurückzunehmen. Der Lieferant ist berechtigt zu der Zeit des Eigentumsübergangs die Waren im Besitz oder in der Macht des Kunden abzunehmen, zu diesem Zweck ist er berechtigt das Grundstück oder das Gebäude zu betreten, wo sich die Waren befinden.
  2. Die Gefahr des Verlusts oder des Schadens der Waren übergeht auf den Kunden in der Abhängigkeit von der vereinbarten Position INCOTERMS 2011, spätestens jedoch, sofern die Waren übergeben ist. Bevor der Kunde zum Besitzer der gelieferten Waren wird, ist der Kunde verpflichtet angemessene Maßnahmen zu der Identifikation der gelieferten Waren als des Eigentums des Lieferanten und zu der Sicherung zu treffen. Der Kunde ist verpflichtet die gelieferten und bisher nichtbezahlten Waren so zu versichern, dass die Versicherungsleistung mindestens dem Verkaufspreis der Waren entspricht, und zwar gegen alle gewöhnlichen Risikos (besonders gegen das Risiko des Verlusts, der Entwendung, der Zerstörung und Beschädigung infolge der Naturelemente). Wenn es zu einem Schaden auf den Waren in der Zeit zwischen der Warenlieferung dem Kunden und zwischen dem Übergang des Eigentumsrechts auf den Kunden kommt, ist für diesen Schaden der Kunde verantwortlich.

Zahlungsbedingungen

  1. Die Unterlage für die Bezahlung der gelieferten Waren ist die Rechnung. Die Rechnung enthält alle von dem Gesetz vorgeschriebenen Erfordernisse. Die Rechnungsfälligkeit ist in dem Kaufvertag und auf der Rechnung selbst festgestellt.
  2. Unter der Bezahlung versteht man volle Gutschreibung der gerechneten Summe auf das Konto des Lieferanten.
  3. Wenn der Kunde mehr Verpflichtungen einer gleichen Art gegenüber dem Lieferanten hat und wenn er nur teilweise erfüllt, hat der Lieferant das Recht der Wahl, wie die geleistete Erfüllung geleistet wird.
  4. Die gegenseitigen Forderungen rechnen die Vertragsparteien nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung ein.
  5. Wenn der Kunde im Verzug mit der Bezahlung ist, kann der Lieferant die Vertragsstrafe in Höhe von 0,05% von dem Gesamtkaufpreis für jeden Tag des Verzugs fordern. Wenn der Verzug mehr als 30 Tage dauert, kann der Lieferant die Erfüllung von anderen abgeschlossenen Kaufverträgen stoppen, ohne dass ihm ein Anspruch auf jede beliebige Sanktionen entsteht.
  6. Alle nachweisbaren Kosten, die mit der Einstellung der Lieferungen zusammenhängen (Warenlagerung, Warenumschlag, usw.), sowie die Kosten für die Lösung der fälligen Forderungen gehen zu Lasten des Kunden.

Streitlösung

Die Vertragsparteien haben sich vereinbart, dass alle Vermögensstreite, die aufgrund des Kaufvertrags, sowie aufgrund der Rechtsbeziehungen, die mit diesem Kaufvertrag  zusammenhängen, oder wegen anderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien entstehen, werden mit der Endgültigkeit im Schiedsverfahren nach dem tschechischen Recht bei dem Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und bei der Agrarkammer der Tschechischen Republik in Prag gelöst, und zwar von einem einzigen von dem Gerichtspräsidenten nach der Ordnung ernannten Schiedsrichter.

Schlussbestimmungen

  1. Der Kunde und der Lieferant machen der anderen Vertragspartei jede beliebigen Umstände bekannt, die einen Einfluss auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Kaufverträgen hätten.
  2. Jede der oben angeführten Klauseln der Geschäftsbedingungen oder des Vertrags ist als selbstständige Klausel wirksam und in dem Fall,  dass eine davon nach dem Recht ungültig oder nichterzwingbar ist, bleiben die anderen gültig.
  3. Diese Geschäftsbedingungen treten in Kraft am Tag der Ausgabe.

In Prag am 1.11. 2012
Mgr. Tomáš Urban

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